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I. Allgemeines:
1. Diese Allgemeinen Verkaus- und Lieferbedingungen sind ausschliesslich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn KASA ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Ein an KASA erteilter Auftrag wird erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von KASA rechtsverbindlich.
3. Bei höherer Gewalt (z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, hoheitlicher Regelung, allgemeine Verknappung von Rohmaterial, Energie, Betriebsstoff oder Transportmöglichkeiten) oder unvorhersehbaren, durch KASA nicht zu vertretenden Leistungsstörungen, die die Lieferung seitens KASA oder ihrer Vorlieferanten wesentlich erschweren oder unmöglich machen, steht KASA ein Rücktrittsrecht zu. Schadenerstazansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen. Erhöhen sich die Kosten KASA's für die Vertragserfüllung infolge von Ereignissen im Sinne von Satz 1 wesentlich, ist KASA berechtigt, dem Kunden die Anpassung des Vertrages anzubieten und, falls der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist annimmt, vom Vertrag zurückzutreten.
II. Lieferung:
1. Die Überschreitung des vereinbarten Liefertermines begründet seitens KASA keinen Verzug, bezeichnet aber die Fälligkeit für die Abnahmepflichten des Kunden.
2. Ein Leistungsverzug KASA’s wird nur durch schriftliche Mahnung und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist begründet, die bei Vorlieferung von ausserhalb West Europa mindestens acht Wochen, und im übrigen sechs Wochen beträgt.
3. Sofern der Kunde die Kosten der von ihm gewünschten Transportmittel, Transportwege, Verpackung oder Versicherung nicht zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% erstattet, ist KASA in der Auswahl dieser Leistungsmerkmale frei.
4. Teillieferungen KASA’s sind zulässig und als selbstständige Leistungen zu vergüten.
lll. Zahlung:
1. Die Zahlung hat, sofern nicht abweichend vereinbart, innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Nach Eintritt der Fälligkeit tritt auch ohne weitere Mahnung gleichzeitig der Verzug ein und es ist ein Verzugszins von 8% p.a. geschuldet.
2. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind wegbedungen, es sei denn, die Gegenforderungen des Kunden sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
3. Sind im Entgelt für KASA Zölle, Frachten, Versicherungsprämien oder andere getrennt auszuweisende Nebenkosten enthalten, trägt der Kunde jede Erhöhung solcher Auslagen und Kosten, die nach Vertragsschluss eintritt.
IV. Gewährleistung und Haftung:
1. Die Ware gilt als genehmigt, wenn bei der Abnahme keine sofortige Mängelrüge erfolgt.
2. Bei mangelhafter Ware und rechtzeitiger Beanstandung ist KASA nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung oder Erstattung des Minderwertes verpflichtet. Ansprüche auf Wandlung oder Schadenersatz, insbesondere für Folgeschäden, sind ausgeschlossen und leben erst wieder auf, wenn dreimalige Versuche einer Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind.
3. Angaben über Abmessungen, Gewichte oder andere physikalische Leistungsmerkmale sind ohne ausdrückliche zusätzliche Gewährübernahme von KASA lediglich Angaben zu Näherungswerten und begründen keine Einstandspflicht für zugesicherte Eigenschaften.
4. Für schuldhaft verursachter Schäden haftet KASA nur bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung. Die Haftung KASA’s für fahrlässig verursachte Folgeschäden ist in jedem Fall auf das mit dem Kunden vereinbarte Entgelt als Höchstbetrag beschränkt. Für entgangenen Gewinn haftet KASA nicht. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur im Falle eines Leistungsverzuges von KASA, nachträglicher Unmöglichkeit, Vertragsbruch, Bruch vorvertraglicher Pflichten oder einer unerlaubten Handlung.
V. Rechtswahl, Erfüllung, Gerichtsstand
1. Die Geschäftsverbindung des Kunden mit KASA unterliegt dem für innerstaatliche Parteien geltenden schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG) und unter Ausschluss des schweizerischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Breitenbach, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Als Betreibungsdomizil anerkennt der Käufer mit Domizil im Ausland unseren Sitz in Breitenbach. Zahlungsort und Gerichtsstand ist Breitenbach, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Die KASA bleibt berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Ort zu betreiben oder einzuklagen.
VI. Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung unberührt.
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